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Auszug aus der Informationsbroschüre des Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung:
„In Mecklenburg-Vorpommern besteht seit September 2006 ein gesetzliche Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in neu zu bauende Wohnungen.
Bestehende Wohnungen müssen bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. § 48 Absatz 4 der Landesbauordnung enthält dazu folgende Regelung:
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.“
Wer ist verantwortlich?
Bei Neubauten ist grundsätzlich der Bauherr als Eigentümer für die Rauchwarnmelder verantwortlich. Für bestehende Wohnungen hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern den Besitzer einer Wohnung verpflichtet, diese mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Diese Pflicht trifft bei vermieteten Wohnungen den Mieter als unmittelbaren Besitzer und Nutzer der Wohnung. Der Mieter einer Wohnung ist am ehestens in der Lage, die Rauchwarnmelder zweckmäßig und der individuellen Nutzung der Wohnung entsprechend anzubringen und deren Funktionsfähigkeit zum eigenen Schutz dauerhaft und unterbrechungsfrei sicherzustellen.
In einigen Fällen haben Wohnungsbaugesellschaften die Pflicht zur Nachrüstung und Wartung von Rauchwarnmeldern übernommen und dafür eine anteilige Erhöhung der Mietkosten vereinbart.“
Die Broschüre zur Rauchwarnmelderpflicht liegt im Amt Neubukow-Salzhaff zur Mitnahme bereit.