Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen (z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken) abgeben. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erstellen lassen.
Inhaltsbereich
Baulast: Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Externe Behörden
Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock, SG BaulastenAm Wall 3-5 18273 Güstrow Telefon: 03843 755-63241 Telefax: 03843 755-10800 E-Mail: Manuela.Makollus@lkros.deHomepage: http://www.lkros.de/ |
Externe Ansprechpartner/in
Landkreis Rostock - Sachgebiet Untere Bauaufsichtsbehörde ![]() Telefon: 03843 755-63999 Telefax: 03843 755-10800 E-Mail: info@lkros.deHomepage: www.landkreis-rostock.deÖffnungszeiten: Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:00 Uhr |
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (sh. Pkt. zuständige Stelle)
Zuständige Stelle
Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörde
Voraussetzungen
Auskunft auf Antrag erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann (z. B. Käufer des betroffenen oder des Nachbargrundstücks).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag an die untere Bauaufsichtsbehörde (sh. zuständige Stelle)
Welche Gebühren fallen an?
15 Euro je Grundstück
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang des Auskunftsbegehrens ab (z. B. von der Anzahl der zum Grundstück gehörenden Flurstücke oder der Anzahl der auf dem Grundstück liegenden Baulasten).
Rechtsgrundlage
§ 83 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323)
Anträge / Formulare
keine